Testament

Mit einem Testament können Sie bestmöglich Vorsorge treffen. Es gibt Ihnen die Möglichkeit, Sorge für diejenigen zu tragen, die Ihnen am Herzen liegen, indem Sie sie als Ihre Erben einsetzen.

Sie können Ihr Testament entweder vor einem Notar abfassen (öffentliches Testament) oder es eigenhändig niederschreiben (privatschriftliches Testament). Das Testament muss mit Ort und Datum versehen und mit vollem Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Unwirksam sind mit Computer oder Schreibmaschine geschriebene privatschriftliche Testamente und solche, die nicht vom Testator unterschrieben sind. Wenn Sie nicht zum ersten Mal Ihren Letzten Willen aufsetzen, sollten Sie frühere Testamente ausdrücklich widerrufen und die alten Schriftstücke vernichten.

Machen Sie kein Testament, dann regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch, wer in Ihrem Todesfall Ihr Erbe wird. Die sog. „gesetzliche Erbfolge“ berücksichtigt jedoch allein Blutsverwandte, Adoptivkinder, Ehe- und eingetragene Lebenspartner – oder letztlich den Staat.

Ein Testament setzt also diese gesetzlichen Regelungen außer Kraft und ermöglicht individuelle Gestaltungsfreiheit.
Sie können Personen oder gemeinnützige Organisationen oder Vereine als Erben einsetzen, auch z.B. die Katholische Sozialstiftung Siegen-Wittgenstein.


Erbe ist nicht Vermächtnis
Die Person oder gemeinnützige Organisation, die Sie in Ihrem Testament als Ihren Erben benennen, bestimmen Sie zu Ihrem Rechtsnachfolger, der nach Ihrem Tod in alle Ihre Rechte und Pflichten eintritt. Alle Vermögenswerte, aber auch alle Verbindlichkeiten gehen auf ihren Erben über. Vererbt werden also auch die Schulden auf Erben.

Mit einem Vermächtnis hingegen können Sie einer Person oder auch einer gemeinnützigen Organisation mit einzelnen Vermögenswerte bedenken. Dies können zum Beispiel ein Bankguthaben, eine bestimmte Geldsumme, ein Kunstgegenstand oder eine Immobilie sein.
Ein Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, er erlangt nur den Anspruch gegen den oder die Erben auf Herausgabe oder Übertragung des ihm vom Erblasser vermachten Gegenstandes oder Vermögenswerts.

Wenn Sie also beabsichtigen, das MARIEN Hospiz bzw. die Katholische Sozialstiftung Siegen-Wittgenstein mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis zu bedenken, müssen Sie dies mit einem Testament regeln.

Testamentarische Zustiftung
Sollten Sie wünschen, dass Ihr Vermächtnis im Wert auf Dauer erhalten bleiben soll, empfehlen wir Ihnen eine testamentarische Zustiftung an die Katholische Sozialstiftung.
Bei der Zustiftung bleibt das Kapital erhalten, die Zinserträge sind für den gemeinnützigen Zweck bestimmt. Die Zustiftung trägt dazu bei, die gemeinnützige Arbeit der Katholischen Sozialstiftung Siegen-Wittgenstein dauerhaft auf ein sicheres Fundament zu stellen.

Der Gesetzgeber stellt Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen steuerfrei, so dass ein Erbe oder ein Vermächtnis ohne Abzug von Erbschaftsteuer dem gemeinnützigen Zweck zufließt.

Wie Sie sehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den eigenen Nachlass zu regeln, so auch das Aufsetzen eines Erbvertrages.
Eine eingehende Beratung am besten von einem Anwalt oder Notar ist sinnvoll. Gerne stehen auch wir Ihnen bei grundsätzlichen Fragen zur Verfügung.

Auf einen Blick

8 Plätze

20 Mitarbeiter

Zimmer für Angehörige

Kapelle

Gemeinschafts-küche

Galerie

Kontakt

MARIEN Hospiz

Louise von Marillac
Eremitage 11
57234 Wilnsdorf

Hospizleiterin
Juliane Schneider

Telefon: 0271 222960-0
Telefax: 0271 222960-91